§ 6 Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
IdF HaRÄG, BGBl I 2005/120 (Vorgängerbestimmung § 7 HGB).

