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§ 6 StWG (Schilchegger)

Schilchegger2. AuflApril 2019

§ 6. (1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

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