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§ 6 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 6. (1) 1Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. 2Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.

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