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§ 6 FBG (Zib)

Zib2. AuflJanuar 2026

§ 6 (1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

das Datum des Genossenschaftsvertrags;die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

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