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§ 6 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

(1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:

Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

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