Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
1) Die Sicherheitsbehörden2) sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten3) eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist.4) Können die erkennungsdienstlichen Daten3) oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme5) verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit6) seiner Mitwirkung hinzuweisen.7)