§ 65. Werden in einer Berufung (siehe Rz 1) neue Tatsachen oder Beweise (siehe Rz 2, 3), die der Behörde (siehe Rz 4) erheblich (siehe Rz 5) scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern (siehe Rz 6) Mitteilung (siehe Rz 7) zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. (siehe Rz 8)
IdF BGBl 1991/51.

