§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4