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§ 641 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 641 (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

im § 264 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ undim § 264 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.

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