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§ 629 ZPO (Albiez/Zwettler)

Albiez/Zwettler2. AuflOktober 2024

§ 629 (1) Ergeben sich in einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe Bedenken, ob eine Qualifizierte Einrichtung die für sie vorgeschriebenen Kriterien einhält, so hat das Gericht diese Bedenken an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.

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