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§ 623 ZPO (Albiez/Zwettler)

Albiez/Zwettler2. AuflOktober 2024

Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe

 

§ 623 Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

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