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§ 61 WRG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

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