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§ 604 ZPO (Nueber)

Nueber2. AuflOktober 2024

§ 604 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:

In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

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