§ 5. Im Zuge einer strategischen Prüfung sind
der vom Initiator erstellte Umweltbericht (§ 6) zu veröffentlichen,der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (§ 8),§ 5. Im Zuge einer strategischen Prüfung sind
der vom Initiator erstellte Umweltbericht (§ 6) zu veröffentlichen,der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (§ 8),