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§ 5 IFG (Miernicki)

Miernicki1. AuflJuli 2024

(1) Die Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen. Die Informationen sind vom Informationsregister gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen. Das Informationsregister ist regelmäßig zu aktualisieren; der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ist im Internet auf der Seite des Informationsregisters anzugeben.

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