§ 5 (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein ABl. Nr. 403 vom 30.12.2006, S. 18 in Österreich hat (Abs. 2),das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und