§ 59f. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;