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§ 59d Seveso (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 59d. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;

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