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§ 59 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

§ 59. (1) Der Spruch (siehe Rz 1–49) hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit (siehe Rz 50–53) und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge (siehe Rz 54), ferner die allfällige Kostenfrage (siehe Rz 55–60) in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung (siehe Rz 61–70) und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (siehe Rz 71–75), und zwar in der Regel zur Gänze (siehe Rz 76–82), zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt (siehe Rz 83–89) . Läßt der

Seite 753

Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (siehe Rz 90–96) .

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