Nueber2. AuflOktober 2024
Vierter TitelZuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 592 (1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.