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§ 592 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 592 (1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt am 1. März 2002 in Kraft.

(2) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

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