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§ 576 ZPO (Kulhanek)

Kulhanek2. AuflOktober 2024

§ 576 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im § 1103 ABGB bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

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