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§ 56 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner19. LfgMai 2022

§ 56 (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

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