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§ 533 ZPO (Ploier)

Ploier2. AuflOktober 2024

§ 533 Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

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Mangels spezieller Regelungen über den Verfahrensablauf bei einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage sind aufgrund ausdrücklichen Verweises die Verfahrensregeln über den allgemeinen Teil, das Verfahren I. Instanz und das Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Sonderregelungen sind in §§ 534–547 vorgesehen, wie zB die Befristung der Möglichkeit der Klagserhebung etc.

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