§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

