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§ 522 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles,
zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

 

§ 522 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur

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