§ 51 Ersatzlos aufgehoben durch BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) mit 1. Juli 2018.
Der Scheidungsgrund „Geisteskrankheit“ ist mit dem 2. ErwSchG entfallen. Eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit stellt für sich genommen keinen Scheidungsgrund mehr dar, sondern nur ein darauf beruhendes Verhalten, das zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat (vgl § 50).1
