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§ 518 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 518 Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen sollen der Eigentümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermutet, dass der Fruchtnießer die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.

Fassung JGS 1811/946

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