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§ 512 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 512 Die ständigen Bediensteten des Zentraldienstes (Generaldirektion) der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind hinsichtlich ihrer Beschäftigung in diesem Dienste von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

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Dieser Paragraph hat nur mehr historische Bedeutung.

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