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§ 4 VbVG (Rohregger/Wess)

Rohregger/Wess2. AuflMärz 2023

§ 4 (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.

Seite 1587

(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

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