§ 4 (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.<i>Rohregger/Wess</i> in <i>Wess</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2023) § 4 VbVG, Seite 1587 Seite 1587
(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu