vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 SP-V-G (Jantschgi)

Jantschgi2. AuflApril 2019

§ 4. Die Initiatoren können Vorschläge für Netzveränderungen einbringen. Außer in den Fällen des § 3 Abs. 3 beinhaltet der Vorschlag einer Netzveränderung auch die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 6) in Abstimmung mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Die von den Auswirkungen einer vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen übrigen Initiatoren, die Umweltstellen betroffener Länder sowie der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind vor der Erstellung eines Umweltberichtes zu konsultieren, wobei den genannten Stellen eine Frist von vier Wochen einzuräumen ist. Dem Initiator gebührt für seine Aufwendungen kein Kostenersatz.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte