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§ 49 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.

Seite 810

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