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§ 491 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 491 Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; so muss sie der Eigentümer des herrschenden Grundes errichten; er muss sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.

Fassung JGS 1811/946

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