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§ 482 ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 482 Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

Fassung BGBl I 2011/122

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