§ 47 1.1Autostraßen sind Vorrangstraßen; 1.2für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Novellen
BGBl I 2011/59 | Erweiterung der sinngem Anwendung des § 46 auf § 47 auch betreffend § 46 Abs 6 (Rettungsgasse) |

