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§ 47 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

Vierter Titel
Erfolglose Exekution

 

§ 47 (1) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn

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