§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
