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§ 47 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

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