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§ 472b ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

§ 472b In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

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