§ 472b In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;