§ 460c BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,