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§ 45 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 45. Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.

In der Fassung BGBl 1954/71.

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