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§ 45 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner15. LfgMärz 2018

§ 45 (1) Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.

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