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§ 459h ASVG (Taudes)

Taudes70. LfgMai 2020

ABSCHNITT VIIId
Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

 

§ 459h (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach § 12 AlVG sind, zu übermitteln:

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