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§ 458 ZPO (Obermaier)

Obermaier2. AuflOktober 2024

§ 458 Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Exekutions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewalttätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines

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unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

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