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§ 458. - Entschädigung für Betreibungskosten

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Entschädigung für Betreibungskosten

 

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der

Seite 288

Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

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