vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44d AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44d. (1) Die Behörde kann (siehe Rz 1, 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig (siehe Rz 3) kundgemacht wird.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens (siehe Rz 4) und einen etwaigen Zeitplan (siehe Rz 5) ;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte