§ 447g (1) Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach §§ 9 Abs. 1 und 9a Abs. 1 G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (§ 441a) durch Beschluss fest.