vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 445 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 445. (1) Der Ladeschein soll enthalten:

den Ort und den Tag der Ausstellung;den Namen und den Wohnort des Frachtführers;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte