Rang mehrerer Pfänder
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche<i>Eschig,/Pircher-Eschig</i> in <i>Eschig,/Pircher-Eschig</i> (Hrsg), Das österreichische UGB – The Austrian BusinessCode (2020) § 443. - Rang mehrerer Pfänder, Seite 282 Seite 282
durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.