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§ 43 BewG

107. LfgJuni 2022

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen

bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),

Seite 11

bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,

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