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§ 42d UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 42d. (1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die

blind sind,an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder

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